Statuten der Grünen Bildungswerkstatt Salzburg
Zl.Vr-4584/88
Statutenänderungen laut Beschluss der Generalversammlung vom
25.11.2004, 14.12.2006, 30.11.2015 und am 28.11.2016.
Adresse: Glockengasse 6, 5020 Salzburg
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen "Grüne Bildungswerkstatt Salzburg" .
2. Er hat seinen Sitz in Salzburg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Bundesland Salzburg. Die Errichtung von Zweigstellen in anderen Orten des Bundeslandes ist beabsichtigt.
3. Der Verein "Grüne Bildungswerkstatt Salzburg" ist Mitglied beim Verein "Die Grüne Bildungswerkstatt" mit Sitz in Wien. Der Verein "Grüne Bildungswerkstatt Salzburg" unterliegt als Mitgliedsverein dem Statut des Vereins "Die Grüne Bildungswerkstatt", sofern es Bestimmungen über die Mitgliedsvereine enthält, sowie den durch die Generalversammlung der "Grünen Bildungswerkstatt" gefassten Beschlüsse.
§2 Ziele des Vereines
1. Der Verein strebt eine ganzheitliche Bildung aller interessierten Menschen an. Dabei soll von den bisher erarbeiteten Grundsätzen der grün-alternativen Bewegung ausgegangen und an einer Erweiterung, Vertiefung und Verwirklichung derselben gearbeitet werden, insbesondere für die Analyse und Reflexion des politischen Geschehens, der grünen Politik und die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Entwicklungen.
2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig (§ 34 - 47 BAO).
§3 Mittel zur Erreichung der Vereinsziele
Die Vereinsziele sollen unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Bildungsveranstaltungen aller Art, wie Kurse, Seminare, Vorträge
b) Herausgabe von Druckwerken
c) Errichtung einer Bibliothek, eines Archivs, einer Phonothek
d) Veranstaltungen und Diskussionen, Enqueten, wissenschaftliche Tagungen und
Kongresse
e) Durchführung und Auftragsvergabe für wissenschaftliche Forschungsarbeitungen bzw. Gutachten
f) Vergabe von Stipendien
g) Betrieb von Bildungszentren mit den dafür notwendigen Einrichtungen
h) Unterstützung von Initiativen zur Förderung politischer Bildung
i) Beratung und Unterstützung von Bürgerinitiativen
j) Zusammenarbeit mit bestehenden Bildungseinrichtungen
k) Kooperation mit der Partei "Die Grünen Salzburg" und ihren Teilorganisationen vor allem im inhaltlichen und programmatischen Bereich) Einrichtung eines Mitglieder-Beirates zur Beratung der Organe des Vereines und seiner Mitglieder.
§4 Aufbringung der Mittel
Die Mittel zur Erreichung der Vereinsziele werden durch Mitgliedsbeiträge, Erlöse aus Veranstaltungen, den Verkauf von Publikationen, durch Zuschüsse seitens des Vereines "Grüne Bildungswerkstatt", sowie durch Spenden und Subventionen aufgebracht.
§5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen (Vereine, Firmen, Organisationen, ...) werden. Sie gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder. Förderndes Mitglied ist, wer mindestens das Dreifache des jährlichen Mitgliedsbeitrages bezahlt. Es obliegt der Generalversammlung, einen erhöhten Mitgliedsbeitrag für Vereine, Firmen und Organisationen festzulegen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benützen.
2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur Mitgliedern zu.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsziele zu unterstützen und einen
Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
§7 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Ein Ansuchen auf Mitgliedschaft kann durch vollständiges Ausfüllen einer "Mitgliedschafts-Erklärung" gestellt werden und durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrags.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der
Vorstand auf Ansuchen.
3. Die Aufnahme von Mitgliedern kann unter der Angabe von Gründen verweigert werden. Der Vorstand berichtet der Generalversammlung über etwaige abgelehnte Aufnahmeansuchen.
4. Für die Stimmberechtigung bei der Generalversammlung hat sowohl die Mitgliedserklärung als auch die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages fünf Tage vor der Generalversammlung einzulangen.
5. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Bei Nicht-Einzahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr wird die Mitgliedschaft ruhend gestellt. Bei Einzahlung des Mitgliedsbeitrages wird sie sofort wieder aktiviert; ein erneutes Ansuchen ist nicht nötig. Bei Nicht-Einzahlung des Mitgliedsbeitrages in fünf aufeinanderfolgenden Jahren erlischt die Mitgliedschaft.
6. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
7. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung des Mitgliederpflichten verfügt werden. Gegen diesen Beschluss ist eine Anrufung der Generalversammlung zulässig. Deren Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, der Mitglieder- Beirat, die RechnungsprüferInnen und das Schiedsgericht.
§9 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereines.
2. Fördernde Mitglieder sind zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt.
3. Die Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie den Bericht der RechnungsprüferInnen entgegen. Die Einberufung obliegt der/dem Obfrau/Obmann, bei deren/dessen Verhinderung der/dem StellvertreterIn und hat unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Termin schriftlich zu erfolgen.
4. Eine außerordentliche Generalversammlung ist von der Obfrau / dem Obmann einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von (ab) mind. 10% der Mitglieder verlangt wird. Ist die Obfrau / der Obmann verhindert, obliegt die Einberufung der/dem StellvertreterIn.
5. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, jedenfalls aber eine halbe Stunde nach der Einberufungstermin.
6. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Für Beschlüsse über Statutenänderungen und für den Beschluss über die Vereinsauflösung ist eine 2/3- Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
7. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen, und sind im Büro zur Einsicht für alle Mitglieder aufzulegen.
Die Kandidaturfrist für Positionen im Vorstand und für die RechnungsprüferInnen endet 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung. Kandidaturen sind mit Angabe der angestrebten Position (Obmann/Obfrau, Finanzreferent/in oder weiteres Vorstandsmitglied) schriftlich einzureichen.
Sollte für eine Position keine Person zur Wahl stehen, die sich innerhalb der Bewerbungsfrist beworben hat, kann die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit die Bewerbungsfrist aufheben.
8. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
§10 Aufgaben der Generalversammlung
1. Der Generalversammlung obliegen:
a) die Beschlussfassung über das vom Vorstand erstellte Jahresbudget
b) die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und
Rechnungsabschlusses des Vorstands
c) die Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen. Obfrau/mann und FinanzreferentIn sind in Einzelwahl vor den restlichen Vorstandsmitgliedern zu wählen. KandidatInnen benötigen eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen um als Vorstandsmitglieder gewählt zu werden.
d) der Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) die endgültige Entscheidung über Vereinsauschlüsse und die endgültige Entscheidung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern, sofern ein Antrag auf Aufnahme vom Vorstand abgelehnt wurde
f) die Beschlüsse über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines g) die Beratung und Beschlussfassung über sämtliche auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten
h) der Beschluss über die Geschäftsordnung der Generalversammlung
i) der Beschluss über den Wahlmodus der Wahlen der Organe des Vereinsauflösung
2. Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschliessen. Insbesondere hat sie eine/n LiquidatorIn zu bestellen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Es soll grundsätzlich einer Organisation mit ähnlichen Zwecken zufallen. Auf alle Fälle ist das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereines für gemeinnützige Zwecke im Sinne §§34 ff. der BAO (Bundesabgabenordnung) zu verwenden.
§11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Positionen:
* Fünf direkt gewählten, stimmberechtigten Mitgliedern: Obfrau/Obmann, StellvertreterIn, SchriftführerIn, FinanzreferentIn und einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Funktionen der/des Obfrau/Obmann-StellvertreterIn, stellvertretenden FinanzreferentIn und SchriftführerIn werden vom Vorstand bei seiner konstituierenden Sitzung gewählt.
* Einer/m Delegierten der Partei "Die Grünen Salzburg"
Bei der Besetzung ist prinzipiell eine Parität der Geschlechter anzustreben und sicherzustellen, dass mindestens 50% dieser Personen Frauen sind. Falls die Partei während einer laufenden Vorstandsperiode statt einer Frau einen Mann in den Vorstand delegiert und die Parität damit nicht mehr erfüllt ist, müssen zwei weitere Frauen in den Vorstand kooptiert und in der nächsten Generalversammlung bestätigt werden. Die Funktionsdauer dieser beiden Vorstandsmitglieder dauert jedenfalls bis zur nächsten Vorstandswahl.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Bei Ausscheiden von ein oder maximal zwei gewählten Mitgliedern hat er das Recht an deren Stelle ein bzw. zwei andere stimmberechtigte Mitglieder zu kooptieren, wozu die nachträgliche Bestätigung in der nachfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Im Vorstand der Grünen Bildungswerkstatt sollen Vorstandsmitglieder der Grünen Salzburg nicht mehrheitlich vertreten sein.
3. Die Funktionsperiode dauert zwei Jahre, sie währt jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
4. Der Vorstand wird von der/dem Obfrau/Obmann einberufen, in deren/dessen Verhinderung von der/dem Stellvertreter/in.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme den. der/des Obfrau/Obmann (Dirimierungsrecht).
§12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen:
1. die Führung des Vereines im Rahmen der durch die Generalversammlung gefassten Beschlüsse und den vom Rechnungshof festgelegten Richtlinien, die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel der Grünen Bildungswerkstatt Salzburg, der Beschluss des Budgetsvorschlags sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. die Erstellung des Jahresbudgets
3. die Bestellung und Entlassung gegen Entgelt beschäftigter MitarbeiterInnen
4. die Aufnahme von Mitgliedern
5. Delegation eines Mitglieds in den Landesvorstand der Grünen Salzburg.
§13 Die Geschäftsführung
Der Geschäftsführung obliegt:
a) die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines im Rahmen der durch den Vorstand gefassten Beschlüsseund den Richtlinien der "Grünen Bildungswerkstatt" bzw. des Rechnungshofes.
b) die Organisation des Kommunikationsflusses zwischen den Organen des Vereins
c) die Verwaltung des Vereinsbüros
d) Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes und der
Generalversammlung
§14 Der Mitglieder-Beirat
1. Die Generalversammlung kann einen Mitglieder-Beirat bestellen. Der Vorstand kann weitere Beirats-Mitglieder benennen, begleitet die laufende Arbeit des Beirates und berichtet der GV über die Aktivitäten des Mitgliederbeirates.
2. Dem Mitglieder-Beirat obliegt die Unterstützung des Vorstandes im Bereich der
Koordination von Zielgruppen-Aktivitäten.
§15 Vertretung nach außen
Der Verein wird nach außen durch die/den Obfrau/Obmann vertreten, im Verhinderungsfall durch deren/dessen StellvertreterIn. Zeichnungsberechtigt sind die/der Obfrau/Obmann gemeinsam mit dem/der Schriftführer/in, in Geldangelegenheiten die/der Obfrau/Obmann gemeinsam mit der/dem FinanzreferentIn bzw. eine/r der beiden gemeinsam mit der/dem angestellten Geschäftsführer/in.
§16 Die Rechnungsprüfer/innen
1. Der Jahresabschluss und die Gebarung des Vereins werden gemäß dem Bundesgesetz zur Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik (BGBl. 369/1984 in der geltenden Fassung) im Rahmen der Jahresprüfung des Vereins "Die Grüne Bildungswerkstatt" durch eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder durch eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft im Sinne der Wirtschaftstreuhänderberufsordnug (BGBl. Nr. 125/1955 in der geltenden Fassung) auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Fördermittel geprüft.
2. Die vereinsrechtliche Prüfung der Gebarung erfolgt durch zwei gewählte RechnungsprüferInnen, die weder dem Vorstand noch dem Mitglieder-Beirat angehören und der Generalversammlung Bericht erstatten.
§17 Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein
Schiedsgericht, dessen Angehörige nur Vereinsmitglieder sein können.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil eine/n SchiedsrichterIn namhaft macht. Diese Namhaftmachung hat innerhalb von 14 Tagen ab Annahme des Streitfalles durch den Vorstand zu erfolgen. Die Beiden bestimmen eine/n Vorsitzende/n, deren/dessen Unbefangenheit in der Sache außer Streit stehen muss. Falls keine Einigung möglich ist, ernennt die Obfrau / der Obmann die/den Vorsitzende/n.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit; es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.